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RSS - was ist das?
Ähnlich einem Nachrichtenticker (für Ihren PC) bietet RSS (Really Simple Syndication; bedeutet in etwa "wirklich einfache Verbreitung") die Möglichkeit bestimmte Inhalte einer Website, wie z.B. aktuelle Nachrichten/Mitteilungen in Form eines RSS-Feeds an Interessenten "zuzustellen". Dazu muß lediglich das RSS-Feed mit Hilfe eines Browsers (Im Microsoft Internet Explorer ab Version 7.0, Firefox ab Version 2.0, Opera ab Version 8 ist ein Reader integriert.), oder eines so genannten Feed-Readers abonniert werden. Danach werden die abonnierten Inhalte automatisch übermittelt, ohne die Website nochmals zu besuchen. Links:
www.rss-verzeichnis.de; Artikel von techfacts.net
"RSS - Was genau ist das eigentlich?"
Aktuell: Detailansicht
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Der Bundestag hat am 13.05.2009 Änderungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beschlossen, der Bundesrat am 12.06.2009 zugestimmt. Die Änderungen betreffen Schwangerschaftsabbrüche ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und treten zum 01.01.2010 in Kraft.
Eine Schwangere, die ein körperlich oder geistig behindertes Kind erwartet, muss ab dem 01. Januar 2010 von Ärzten, welche die Gesundheitseinschränkung feststellen, ausführlich beraten und die Beratung dokumentiert werden. Gegebenenfalls sind weitere Ärzte hinzuzuziehen, die auf die Beeinträchtigung des Ungeborenen spezialisiert sind. Auf das Recht der Eltern, psychosoziale Beratung in Anspruch zu nehmen, ist hinzuweisen. Wünscht die Schwangere, dass ein Kontakt zu Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden hergestellt wird, ist der Arzt verpflichtet, zu vermitteln.
Entscheidet sich eine Frau für einen Schwangerschaftsabbruch nach Beginn der 13.ten Schwangerschaftswoche, darf der Arzt, der die Diagnose mitteilte, die schriftliche Indikations-Feststellung nicht vor Ablauf von drei Tagen nach Mitteilung der Diagnose vornehmen. Anders ausgedrückt: Zwischen Mitteilung an die Schwangere und dem Schwangerschaftsabbruch müssen drei Tage liegen. Dies entspricht der Regelung bei Schwangerschaftsabbrüchen in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen. Eine Ausnahme ist nur möglich, um eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden.
Der Arzt, der die schriftliche Feststellung der Indikation getroffen hat, hat nach den drei Tagen "Bedenkzeit“ eine schriftliche Erklärung der Schwangeren einzuholen, in der sie die Beratung, die Vermittlung oder den Verzicht hierauf bestätigt.
Verstößt ein Arzt gegen diese Vorgaben, kann dies mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Weitere Informationen zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes:
Bundesrat, 859. Sitzung, 12.06.2009




