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RSS - was ist das?
Ähnlich einem Nachrichtenticker (für Ihren PC) bietet RSS (Really Simple Syndication; bedeutet in etwa "wirklich einfache Verbreitung") die Möglichkeit bestimmte Inhalte einer Website, wie z.B. aktuelle Nachrichten/Mitteilungen in Form eines RSS-Feeds an Interessenten "zuzustellen". Dazu muß lediglich das RSS-Feed mit Hilfe eines Browsers (Im Microsoft Internet Explorer ab Version 7.0, Firefox ab Version 2.0, Opera ab Version 8 ist ein Reader integriert.), oder eines so genannten Feed-Readers abonniert werden. Danach werden die abonnierten Inhalte automatisch übermittelt, ohne die Website nochmals zu besuchen. Links:
www.rss-verzeichnis.de; Artikel von techfacts.net
"RSS - Was genau ist das eigentlich?"
Aktuell: Detailansicht
Betreuungsunterhalt - Ganztagsjob für Alleinerziehende nicht zwingend
Durch die Gleichstellung geschiedener und nicht verheirateter Mütter bekommen beide seit Januar dieses Jahres in der Regel drei Jahre Betreuungsunterhalt.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 16.07.2008 erweitert diese Beschränkung in zweierlei Hinsicht. Zum Einen, was die Dauer und Höhe des Unterhaltsanspruches, zum Anderen, was die Dauer der zumutbaren Arbeitsleistung betrifft.
Der BHG entschied, dass Alleinerziehenden nicht grundsätzlich eine Ganztagsbeschäftigung nach dem dritten Lebensjahr des Kindes zugemutet werden kann.
Vor allem könnten Mütter oder Väter, die ihr Kind allein betreuen, dann länger Unterhalt vom ehemaligen Partner verlangen, wenn zum Beispiel eine eheähnliche Gemeinschaft und ein gemeinsamer Kinderwunsch bestanden haben.
Von Alleinerziehenden könne ferner grundsätzlich nicht zwingend gefordert werden, ganztags zu arbeiten - auch wenn das über drei Jahre alte Kind den ganzen Tag über in einer Kindertageseinrichtung oder Schule mit Nachmittagsbetreuung untergebracht ist. Es müsse vermieden werden, dass Erziehungsaufgaben und berufliche Tätigkeit eine unverhältnismäßige Doppelbelastung seien.
Der BGH überläßt eine Feinabstimmung der Arbeitspflicht den Instanzgerichten.
Urteil des Bundesgerichtshofs, Az: XII ZR 109/05
Pressemitteilung des BGH vom 17.07.2008




