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RSS - was ist das?

Ähnlich einem Nachrichtenticker (für Ihren PC) bietet RSS (Really Simple Syndication; bedeutet in etwa "wirklich einfache Verbreitung") die Möglichkeit bestimmte Inhalte einer Website, wie z.B. aktuelle Nachrichten/Mitteilungen in Form eines RSS-Feeds an Interessenten "zuzustellen". Dazu muß lediglich das RSS-Feed mit Hilfe eines Browsers (Im Microsoft Internet Explorer ab Version 7.0, Firefox ab Version 2.0, Opera ab Version 8 ist ein Reader integriert.), oder eines so genannten Feed-Readers abonniert werden. Danach werden die abonnierten Inhalte automatisch übermittelt, ohne die Website nochmals zu besuchen. Links: Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterwww.rss-verzeichnis.de; Artikel von techfacts.net Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster"RSS - Was genau ist das eigentlich?"

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Mutterschutz - Beschäftigungsverbot und Urlaub

Beispiel 1
Eine Schwangere hatte bereits vor Monaten ihren Jahresurlaub beim Arbeitgeber beantragt und von diesem genehmigt erhalten.
Wenige Tage vor Urlaubsantritt erhielt sie von ihrem Frauenarzt ein generelles Beschäftigungsverbot erteilt.
Ist sie nun verpflichtet, ihren Urlaub anzutreten oder greift das Beschäftigungsverbot, so dass sie z.B. den Urlaubsanspruch im weiteren Verlauf des Jahres geltend machen kann (kein Unternehmen mit "Betriebsurlaub")?

Nach Einschätzung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes bleibt der Schwangeren - sofern ihr Arbeitgeber nicht ein Zugeständnis macht und den Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt einbringen lässt - in dieser speziellen Situation (Urlaub bereits festgesetzt + genehmigt) nichts anderes übrig, als ihren Urlaub anzutreten.
Wäre der Urlaub nicht beantragt und genehmigt gewesen, würde das Beschäftigungsverbot greifen und der Urlaubsanspruch "bliebe ihr erhalten".
(Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.08.1994, AZ 9 AZR 384/92)

Beispiel 2
Eine Schwangere erhält ein individuelles Beschäftigungsverbot. Seit längerem ist ein Kurzurlaub geplant, der in den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes fällt. Der Arbeitgeber kann die schwangere Frau nicht anderweitig im Betrieb beschäftigen. Kann sie den Urlaub antreten?

Aus den Vorgaben des Mutterschutzrechts spricht nichts dagegen. Im Gegensatz zu einer Krankschreibung kann die Schwangere sich frei bewegen. Der Gesetzgeber trennt klar zwischen Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit. Schwangerschaft ist keine Krankheit. Somit gelten die Vorgaben nicht, die mit einer Krankschreibung verbunden sind.

29.09.2006 11:05 Alter: 5 Jahre
 
 

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Letzte Aenderung: 28.07.2010