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RSS - was ist das?
Ähnlich einem Nachrichtenticker (für Ihren PC) bietet RSS (Really Simple Syndication; bedeutet in etwa "wirklich einfache Verbreitung") die Möglichkeit bestimmte Inhalte einer Website, wie z.B. aktuelle Nachrichten/Mitteilungen in Form eines RSS-Feeds an Interessenten "zuzustellen". Dazu muß lediglich das RSS-Feed mit Hilfe eines Browsers (Im Microsoft Internet Explorer ab Version 7.0, Firefox ab Version 2.0, Opera ab Version 8 ist ein Reader integriert.), oder eines so genannten Feed-Readers abonniert werden. Danach werden die abonnierten Inhalte automatisch übermittelt, ohne die Website nochmals zu besuchen. Links:
www.rss-verzeichnis.de; Artikel von techfacts.net
"RSS - Was genau ist das eigentlich?"
Aktuell: Detailansicht
Abschied in Würde - Bestattungspflicht für alle Embryonen und Feten ab Januar 2006
Bis Dezember 2005 bestand weder für totgeborene oder während der Geburt verstorbene Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 500 g, noch für Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen eine Bestattungspflicht.
Ab Januar 2006 müssen alle Embryonen und Feten, auch bei einem Gewicht unter 500 g, auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. Bestattungen im Einzel- oder Familiengrab können selbstverständlich weiterhin erfolgen.
Die vom Grundgesetz garantierte Menschenwürde beginnt - nach mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes - spätestens mit der Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutter und wirkt über den Tod hinaus.
Der Bayerische Landtag sah sich nun in der Pflicht, dieser Rechtsauffassung Rechnung zu tragen und beschloss die ab Januar 2006 geltende Gesetzesänderung des Bestattungsgesetzes.
Eltern, deren Kind zu klein oder zu krank war, um leben zu können, oder wenn Eltern sich nicht für ihr Kind entscheiden konnten und sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden, haben ab Januar 2006 mehrere Möglichkeiten:
- Sie entscheiden sich für eine Bestattung auf eigene Kosten im Einzel- oder Familiengrab
- Wenn das Kind weniger als 500 g wiegt, kann Ihr Kind in einem Grabfeld bestattet werden.
Regelungen bei einem Schwangerschaftsabbruch:
- Auch hier besteht die Pflicht zur Zur-Ruhe-Bettung.
- Sofern die Eltern keine individuelle Bestattung wünschen, müssen sie sich aber nicht selber um die weiteren Formalitäten kümmern.
- Die Verpflichtung der Zur-Ruhe-Bettung ist in diesen Fällen der Klinik bzw. dem behandelndem Arzt übertragen.
- Den Eltern bzw. der Mutter wird auf Wunsch mitgeteilt, wo sich die Grabstelle des Kindes befindet, um ihm auch auf der Welt einen Platz zu geben.
- Nur in den Fällen, wo "nichts vorhanden ist, was zur Ruhe gebettet werden könnte", entfällt die Pflicht zur Zur-Ruhe-Bettung.
Welche Regelungen bei Ihnen vor Ort getroffen wurden, erfahren Sie bei den Geburtskliniken, Ihrem Arzt, Ihrer Stadt- / Gemeindeverwaltung bzw. Ihrer Schwangerenberatungsstelle.
Weitere Informationen zum Thema
"Glücklose Schwangerschaft".




