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RSS - was ist das?
Ähnlich einem Nachrichtenticker (für Ihren PC) bietet RSS (Really Simple Syndication; bedeutet in etwa "wirklich einfache Verbreitung") die Möglichkeit bestimmte Inhalte einer Website, wie z.B. aktuelle Nachrichten/Mitteilungen in Form eines RSS-Feeds an Interessenten "zuzustellen". Dazu muß lediglich das RSS-Feed mit Hilfe eines Browsers (Im Microsoft Internet Explorer ab Version 7.0, Firefox ab Version 2.0, Opera ab Version 8 ist ein Reader integriert.), oder eines so genannten Feed-Readers abonniert werden. Danach werden die abonnierten Inhalte automatisch übermittelt, ohne die Website nochmals zu besuchen. Links:
www.rss-verzeichnis.de; Artikel von techfacts.net
"RSS - Was genau ist das eigentlich?"
Aktuell: Detailansicht
Ausbildung und Schwangerschaft
Frage:
Für eine Schülerin wurde ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen (Vertragsabschluss: Ende Februar, Ausbildungsbeginn: Anfang August). Im April wird eine Schwangerschaft diagnostiziert. Voraussichtlicher Entbindungstermin ist Ende September.
Ist der Vertragsabschluss rechtskräftig? Kann der Arbeitgeber - z.B. noch vor Ausbildungsbeginn oder während der Probezeit - kündigen?
Beurteilung:
Der Vertrag ist rechtskräftig. Kündigungsschutz besteht nicht erst ab Ausbildungsbeginn, sondern seit Vertragsabschluss (Rechtsgrundlage: Mutterschutzgesetz).
Nach Auffassung der Industrie- und Handelskammer Passau ist die Unterbrechung der Ausbildung für die Zeiten des Mutterschutzes (bis zu 14 Wochen) nicht "ausbildungsschädlich". Eine Zulassung zur Abschlussprüfung ist aufgrund dieser "Fehlzeiten" durchaus möglich. Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, wird das Ausbildungsverhältnis verlängert.
Nimmt die junge Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit (bis zu 3 Jahren möglich), verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit. Die Mutter kann die Verlängerung ihres Ausbildungsvertrag um diesen Zeitraum verlangen. Ihre Ausbildungsstelle kann den Ausbildungsvertrag nicht zum ursprünglich vereinbarten Zeitraum beenden (Rechtsgrundlage: Berufsbildungsgesetz).
Mehr zum
Mutterschutz
Nebenbei bemerkt:
Entscheidet sich die junge Mutter, Elternzeit nicht in Anspruch zu nehmen, kann sie (obwohl sie "ganztägig erwerbstätig "ist) Erziehungsgeld beziehen.




